

Unsere freiberuflich tätigen Mandanten bevorzugen für die Gewinnermittlung regelmäßig die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Wir stellen die vom Mandanten erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben gegenüber und ermitteln so den Gewinn des Wirtschaftsjahrs. Zwar bietet diese Methode der Gewinnermittlung Erleichterungen, weil die EÜR als solche keine Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben erfordert. Doch ist hier Vorsicht geboten, da sich die Verpflichtung zur Aufzeichnung von vereinnahmten Entgelten aus dem Umsatzsteuerrecht ergibt.
Wir schützen unsere Mandanten vor den zahlreichen Fallstricken dieser Art der Gewinnermittlung, so dass die dem Finanzamt vorgelegte EÜR die Vermutung der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Gerne erstellen wir auch sämtliche betrieblichen Steuererklärungen.
